Der Schutz der Ehe

Ein Mann, der mit einem anderen seit 2001 in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt, möchte von seinem Arbeitgeber wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt werden. Weil am 1. Januar 2002 die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf ein Betriebsrentensystem umgestellt wurden, wollte er, dass seine zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Rentenanwartschaft unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III (für Verheiratete) berechnet und in das neue System übertragen wird. Außerdem wollte er gerichtlich festgestellt wissen, dass seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente zu zahlen sei, wenn die Partnerschaft bis zu seinem eigenen Tod bestehe. Der Bundesgerichtshof lehnte dies ab. Der zuständige Senat argumentierte, dass die Regelung weder gegen das Grundgesetz noch Europäisches Recht verstoße. Vielmehr knüpfe die Satzung in zulässiger Form an den Familienstand an. Die Ehe dürfe im Hinblick auf Fortpflanzung und Erziehung des eigenen Nachwuchs bevorzugt werden. ver.di beabsichtigt, gegen diese Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde einzureichen. IV ZR 267/04


Klausel hilft

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem rechtsmäßigen Streik, ruht sein Arbeitsverhältnis. Unter Umständen kann der Arbeitgeber ihm dafür tarifliche Sonderleistungen anteilig kürzen. Ob der Arbeitgeber das darf, richtet sich nach tariflichen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen.

In dem vorliegenden Fall hatte sich der Kläger an einem Streik der Redakteur/innen an Tageszeitungen beteiligt. Der Abschluss kam zu Stande. Außerdem vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine so genannte Maßregelungsklausel. In ihr heißt es, dass das Arbeitsverhältnis durch den Streik nicht als ruhend gilt. Der Arbeitgeber kürzte dem Mann trotzdem das Urlaubsgeld und die Jahresleistung. Mit Hilfe des ver.di-Rechtsschutzes setzte sich der Mann zur Wehr.

Mit Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des beklagten Zeitungsverlags gegen die Urteile aus unteren Instanzen zurückgewiesen. Der Kürzung widersprachen in diesem Fall der Tarifwortlaut und die Maßregelungsklausel. Es besteht ein Anspruch auf die Sonderleistungen in voller Höhe.9 AZR 374/06