Entwurf einer "Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden" (Arbeitszeitverordnung-Feuerwehr - ArbZVO-FW)

Der vorliegende Entwurf orientiert sich an den Vorgaben der Richtlinie 2003/ 88/EG und stellt allerdings eine Verschärfung der dortigen Regelungen dar, zumal dieser Schritt nicht notwendig ist, da Artikel 17 (3) c) iii) Abweichungen für Feuerwehrdienste zulässt.

Es sind also Abweichungen von Artikel 3, 4, 5, 8 und 16 möglich, so dass der § 4 zu den Individualregelungen in der vorliegenden VO unnötig ist, da das Land Sachsen Anhalt für den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst insgesamt eine Rahmenregelung treffen müsste. Diese zu erlassende VO sollte die alte ArbZVO—FW vom 7.10.1998 nur im § 2 (1) Satz 1 anpassen und die 54 Stunden durch 48 Stunden ersetzen.

Wichtig hierbei ist, dass der 24-Stunden Dienst unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleiben kann. Dies ist das oberste Ziel und Interesse der betroffenen Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst. Auf diesen 24-Stunden-Dienst sind familiäre Planungen und Freizeiten seit teilweise Jahrzehnten ausgerichtet. Der 24-Stunden-Dienst bedeutet für jeden betroffenen Kollegen als auch für dessen Familie einen sozial zufriedenstellenden Ausgleich für den zu leistenden Schichtdienst und den mit diesem Beruf verbundenen psychischen und physischen Belastungen.

Die Einführung eines anderen Schichtsystems gegen den Willen der Betroffenen wird nicht nur zu einer erheblichen Störung der Arbeitszufriedenheit führen, sondern sich damit in Folge gleichermaßen auf die berufliche Tätigkeit auswirken.

Auch die strikte Umsetzung der EU-RL mit 48 Stunden einschließlich Bereitschaftszeit bietet die Beibehaltung eines 24-Stunden-Dienstes. Hierfür gibt es bundesweit bereits Beispiele und entsprechende Dienstpläne.

Würde auf einen 12-Stunden-Dienst abgestellt, so wie der VO-Entwurf dies vorsieht, wäre auch die Einführung der bereits geltenden ArbZVO anderer Behörden (z. B. Polizei und Justiz) möglich. Dies würde dann auch dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 des GG entsprechen).

Im Auftrag der Landes fachgruppe Feuerwehr Manuela Schmidt, Landesfachbereichsleiterin